Wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmitteln (#2)


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Streitthema: Wiederkehrende Prüfung

“Jedes Arbeitsmittel muss geprüft werden.”

Ein weit verbreiteter Irrtum. Erfahren Sie, welche Arbeitsmittel wirklich wiederkehrend geprüft werden müssen und wie Sie Sicherheit und Wirtschaftlichkeit sinnvoll miteinander verbinden.

Lesedauer: ca. 15 Minuten.

In der unternehmerischen Praxis – insbesondere in Betreiberunternehmen aus Industrie und Handwerk – führt das Thema der wiederkehrenden Prüfung von Arbeitsmitteln immer wieder zu Diskussionen. Während Unternehmer verständlicherweise die damit verbundenen Kosten möglichst gering halten möchten, setzen sich Instandhaltungspersonal, Führungskräfte, Betriebsräte und Sicherheitsbeauftragte häufig für möglichst umfassende Prüfungen ein – idealerweise durch einen externen Prüfdienstleister.

Im betrieblichen Alltag führt das Thema schnell zu Unsicherheiten und Streitigkeiten. Dabei stehen folgende Fragen oft im Fokus:

„Was muss alles geprüft werden?“

„Wie häufig muss geprüft werden?“

„Wer darf prüfen“?

„Wie kann es sein, dass auf diesem Arbeitsmittel eine Prüfplakette klebt, wo es doch offensichtlich nicht sicher ist?“

Der Markt hat auf den steigenden Bedarf an Prüfdienstleistungen, besonders (leider) auch auf die bestehenden Unsicherheiten in vielen Unternehmen längst reagiert. In den vergangenen Jahren haben sich zahlreiche Prüfdienstleister etabliert, die Betreiber bei der Durchführung wiederkehrender Prüfungen unterstützen – teilweise auch deren Unsicherheit ausnutzen.

Auch wir als HALFOX GmbH sind mit unserem Geschäftsbereich „Sicherheit“ als kompetenter Prüfdienstleister für eine Vielzahl von Arbeitsmitteln tätig. Darüber hinaus beraten wir unsere Kunden in technischen, organisatorischen und betriebswirtschaftlichen Fragestellungen.

Mit diesem Beitrag möchten wir Ihnen einen praxisnahen Überblick über das komplexe und häufig kontrovers diskutierte Thema der wiederkehrenden Prüfung von Arbeitsmitteln geben. Wir erläutern die rechtlichen, technischen und organisatorischen Grundlagen verständlich und praxisorientiert, damit Sie Ihre Prüfpflichten rechtssicher, wirtschaftlich sinnvoll und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfüllen können.

Fangen wir mit den rechtlichen Grundlagen an.

Für die weitere Betrachtung konzentrieren wir uns auf das duale Arbeitsschutzsystem und die daraus resultierenden Anforderungen an Betreiber von Arbeitsmitteln. Die übergeordneten europäischen Rechtsgrundlagen, aus denen viele nationale Vorschriften hervorgegangen sind, lassen wir dabei zunächst außer Betracht, um den Fokus auf die für die betriebliche Praxis maßgeblichen Regelungen zu richten.

Das in Deutschland geltende „duale Arbeitsschutzsystem“ gliedert sich in den Bereich „staatlicher Arbeitsschutz“ und den Bereich der „Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung“.[1] Beide Säulen schauen wir uns im Folgenden an.

Der staatliche Arbeitsschutz basiert zu einem großen Teil auf europäischen Vorgaben und umfasst insbesondere Gesetze, Verordnungen sowie technische Regeln.[2]

Für Betreiber von Arbeitsmitteln ist dabei insbesondere die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) von zentraler Bedeutung. Soweit ein Unternehmen in ihren Anwendungsbereich fällt, sind die dort festgelegten Anforderungen verbindlich umzusetzen.

Unterhalb der Gesetze und verbindlichen Verordnungen existieren sogenannte Technische Regeln, beispielsweise die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) oder die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS). Diese besitzen eine sogenannte Vermutungswirkung: Sie sind keine Rechtsvorschriften im eigentlichen Sinne, konkretisieren jedoch den Stand der Technik sowie die Anforderungen der entsprechenden Verordnungen. Wer die Technischen Regeln anwendet, kann grundsätzlich davon ausgehen, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

Eine unmittelbare Verpflichtung zur Anwendung der Technischen Regeln besteht jedoch nicht. Betreiber können auch andere Lösungen wählen, müssen in diesem Fall jedoch im Zweifelsfall nachweisen können, dass sie mindestens das gleiche Sicherheitsniveau erreichen. Für gewöhnlich empfiehlt es sich daher, den technischen Regeln Folge zu leisten.[3]

Die zentrale Rechtsgrundlage für die sichere Bereitstellung und Verwendung von Arbeitsmitteln ist jedoch zunächst die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Sie konkretisiert die allgemeinen Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes und regelt in 24 Paragrafen bzw. auf 60 Seiten die Anforderungen an den sicheren Betrieb, die Gefährdungsbeurteilung sowie die Prüfung von Arbeitsmitteln.[4]

Die Betriebssicherheitsverordnung schreibt u.a. vor, dass Arbeitsmittel erst eingesetzt werden dürfen, nachdem der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat, die ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen hat und festgestellt hat, dass die Verwendung nach dem Stand der Technik sicher ist. Dabei hat der Arbeitgeber auch dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel vor jeder Verwendung auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden und dass Schutz- und Sicherheitsfunktionen einer regelmäßigen Kontrolle ihrer Funktionsfähigkeit unterzogen werden. Ist eine Prüfung vorgeschrieben, dürfen Arbeitsmittel nur verwendet werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt und dokumentiert wurden.[5]

Doch welche Prüfungen schreibt die Betriebssicherheitsverordnung im Einzelnen vor?

Die Betriebssicherheitsverordnung unterscheidet an dieser Stelle zwischen der Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen und der Prüfung von nicht überwachungsbedürftigen Anlagen.[6]

Überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des Anhang 2 der Betriebssicherheitsverordnung sind Aufzugsanlagen, Arbeitsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen und Druckanlagen. Diese Prüfungen müssen teilweise von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden. Die Prüffristen sind ebenfalls der Betriebssicherheitsverordnung zu entnehmen.[7]

Bei nicht überwachungsbedürftigen Anlagen schreibt die Betriebssicherheitsverordnung lediglich das Prüfen von Kranen, Flüssiggasanlagen und maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik vor. Die Prüffristen können dem Anhang 3 der Betriebssicherheitsverordnung entnommen werden.[8]

Das klingt zunächst nicht viel, oder? Stimmt. Viele klassische Betreiberfirmen sind im Bereich der überwachungsbedürftigen Anlagen lediglich in Form von Druckanlagen und bei den nicht überwachungsbedürftigen Anlagen ausschließlich in Form der Krane betroffen. Hier gibt es auch bzgl. der Prüffristen keine Diskussion. Es gelten Anhang 2 und Anhang 3 bzw. die Herstellervorgaben.

Doch die Betriebssicherheitsverordnung verlangt in § 14 noch weitere Prüfungen. Dabei schreibt die Verordnung die Prüfung jedoch nicht pauschal vor, sondern nimmt den Arbeitgeber an zwei Stellen in die Verantwortung:

1. Der Arbeitgeber muss Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen lassen.

2. Nur Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, welche zu einer Gefährdung führen können, müssen wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden. Die Prüfung erfolgt auf Basis der nach § 3 Abs. 6 BetrSichV festgelegten Prüffristen. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind dabei so festzulegen, dass die Arbeitsmittel bis zur nächsten festgelegten Prüfung sicher verwendet werden können.[9]

Es gilt also, diese Einschätzungen vorzunehmen. Die zentralen Fragen dabei lauten demnach „Hängt die Sicherheit des Arbeitsmittels von der Montage ab?“ – wenn die Antwort „Ja“ lautet, muss eine Erstprüfung durch eine befähigte Person erfolgen – und „Unterliegt das Arbeitsmittel Schäden zu verursachenden Einflüssen?“ – lautet die Antwort „Ja“, so ist eine wiederkehrende Prüfung durch eine befähigte Person anzusetzen. Die Prüffristen legt der Arbeitgeber selbstständig fest. Zu vielen Arbeitsmitteln gibt es im Rahmen von DGUV-Informationen und Regeln empfohlene Prüffristen.

Die Prüfung darf in der Regel nur durch eine befähigte Person erfolgen. Eine zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt.[10] Ist die zur Prüfung befähigte Person eine interne Person des Betriebes, so muss diese mit der Prüfung beauftragt werden und unterliegt im Rahmen der Durchführung der Prüfung keiner fachlichen Weisung durch den Arbeitgeber.[11] Weitere Details zum Thema „zur Prüfung befähigte Person“ können der technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 entnommen werden.

Hinzu kommt, dass nach prüfpflichtigen Änderungen und nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit haben können, eine Prüfung durch eine befähigte Person vorzunehmen ist. Außergewöhnliche Ereignisse sind bspw. Unfälle, längere Zeiträume der Nichtverwendung oder Naturereignisse.[12]

Die Dokumentation der Prüfung muss über die Art der Prüfung, den Prüfumfang und das Ergebnis der Prüfung Auskunft geben und den Namen und die Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person enthalten. Die Prüfdokumentation muss mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden.[13]  An die Dokumentation von überwachungsbedürftigen Anlagen werden darüber hinaus höhere Anforderungen gestellt.[14]

Damit wäre an dieser Stelle der Überblick über die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung beendet.

Wie bereits erwähnt gibt es unterhalb der Betriebssicherheitsverordnung noch die technischen Regeln, welche mittelbare rechtliche Wirkung besitzen. Betreiber, welche die technischen Regeln umsetzen, können also davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln. Eine Umsetzungspflicht besteht in diesem Fall jedoch nicht. Mit Blick auf das Thema der „wiederkehrenden Prüfung von Arbeitsmitteln“ lohnt es sich als Betreiber jedoch, die technischen Regeln im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung heranzuziehen und dabei zu entscheiden, ob und inwiefern die Prüfungen umgesetzt werden sollten. Bekannte technische Regeln im Umgang mit wiederkehrenden Prüfungen sind die ASR A1.7 zur Prüfung von kraftbetätigten Türen und Toren, ASR A1.8 zu Verkehrswegen und u.a. zur Prüfung Steigleitern, TRBS 1201 zur Prüfung und Kontrolle von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftiger Anlagen, TRBS 2121-1 zu Gerüsten sowie TRBS 2121-2 zu Leitern und Tritten. Es gibt noch eine ganze Reihe weiterer technischer Regeln. Eine Übersicht über die geltenden technischen Regeln kann der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua) entnommen werden: https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk.

Von entscheidender Bedeutung, ob die Prüfvorgaben der technischen Regeln in Ihrem Betrieb umgesetzt werden sollten, ist jedoch einzig Ihre Einschätzung, ob von den Arbeitsmitteln eine Gefahr für die Mitarbeitenden ausgehen kann. In vielen kleinen Betrieben ist es nicht notwendig, dass bspw. ein Tor oder eine Treppe jährlich geprüft werden. In anderen Betrieben ist es jedoch unbedingt erforderlich, dass eine Leiter oder ein austauschbarer Kippbehälter mehrmals pro Jahr geprüft wird. Nutzen Sie diese Gestaltungsmöglichkeit daher unbedingt so, dass die wiederkehrenden Prüfungen auch tatsächlich den im Betrieb auftretenden Risiken gerecht werden und sagen Sie möglichst nicht „wir prüfen einmal im Jahr alles“. Dies ist in vielen Betrieben gängige Praxis, es ist jedoch weder vorgeschrieben noch notwendig und schon gar nicht betriebswirtschaftlich sinnvoll. Die Bedingungen im Betrieb sind unbedingt zu beachten!

Wir haben Ihnen nun einen Überblick über die Vorgaben und Empfehlungen auf der Seite des staatlichen Arbeitsschutzes gewährt. Doch auch die zweite Säule des dualen Arbeitsschutzsystems – die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, behandelt das Thema „wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmitteln“ umfassend.  

Auf der Seite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) gibt es DGUV-Vorschriften, welche von den versicherten Betrieben eingehalten werden müssen. Derzeit gibt es 54 solcher Vorschriften (V1 bis V84).[15] Zu den bekanntesten Vorschriften, aus denen Pflichten zur wiederkehrenden Prüfung von Arbeitsmitteln hervorgehen, zählen die DGUV „Vorschrift 3“ für elektrische Anlagen und Betriebsmittel, die „Vorschrift 68“ für Flurförderzeuge und die „Vorschrift 70“ für Fahrzeuge. Auf der Website Ihres zuständigen Unfallkassenträgers – d.h. Ihrer Berufsgenossenschaft – können Sie oft sehen, welche typischen Vorschriften der DGUV für die bei der jeweiligen Berufsgenossenschaft versicherten Unternehmen gelten.

Für die BGHM kann dies bspw. hier eingesehen werden: BGHM: Schriften und Regelwerk

In der Regel gelten in Betreiberfirmen aus Industrie und Handwerk nur wenige DGUV-Vorschriften. Die Prüffristen und wie die Prüfung zu erfolgen hat, sind dabei in der jeweiligen Vorschrift genau aufgeführt.

Neben den DGUV-Vorschriften gibt es noch die DGUV-Grundsätze, welche von der Mitgliederversammlung der DGUV beschlossen werden und ab dann für die Mitglieder verbindlich sind.[16] Derzeit gibt es ca. 70 DGUV-Grundsätze[17], wobei kaum wiederkehrende Prüfungen vorgeschrieben sind. Grundsätze sind am Nummernkreis „3xx-xxx“ zu erkennen. Die Grundsätze beziehen sich eher allgemein auf den Arbeitsschutz und die dort stattfindenden Prozesse.

Neben den Vorschriften und Grundsätzen gibt die DGUV (oder die zuständige Berufsgenossenschaft) Regeln und Informationspapiere heraus. Regeln sind am Nummernkreis „1xx-xxx“ zu erkennen. Entgegen der Terminologie „Regel“ handelt es sich tatsächlich nur um Empfehlungen.[18] Es gibt derzeit ca. 135 gültige DGUV-Regeln.[19] Da Regeln durch sogenannte Präventionsfachgremien erstellt werden, bei denen u.a. die DGUV, die zuständige BG, Sozialpartner, der Bund, die Länder, Hersteller und Betreiber vertreten sind, ist in Zukunft nicht von einer Vielzahl neuer oder überarbeiteter Regeln auszugehen. Anders ist es bei den DGUV-Informationen, diese können sehr viel einfacher herausgegeben werden und besitzen oft den höchsten Konkretisierungsgrad zu einem bestimmten Arbeitsmittel. DGUV-Informationen sind am Nummernkreis „2xx-xxx“ zu erkennen. Derzeit gibt es ca. 700 DGUV-Informationspapiere.[20] Häufig sind diese Informationspapiere sehr gut anwendbar. Bei der Einhaltung der DGUV-Regeln und Informationen ist von einer signifikanten Reduktion von Arbeitsunfällen auszugehen.

Für das Thema „wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmitteln“ ist also relevant, dass DGUV-Regeln und Informationen lediglich Empfehlungen sind. Auch hier müssen Sie sich als Betreiber fragen, ob die eingesetzten Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind. Wenn ja, dann ist es durchaus empfehlenswert, sich an die Vorgaben zur Prüfung aus den DGUV-Informationen und Regeln zu halten und die dort stehenden Mindestprüffristen einzuhalten.

In der Praxis werden nach einer durchgeführten Prüfung gerne entsprechende Prüfaufkleber am Arbeitsmittel befestigt. Eine Vorgabe dazu gibt es lediglich im Bereich von Aufzugskabinen.[21] Ein Prüfaufkleber steht ansonsten in keinem Verhältnis zum erzielten Ergebnis und entfaltet nicht die Vermutungswirkung, dass das Arbeitsmittel sicher eingesetzt werden kann. Ausschlaggebend ist das im Prüfbericht festgestellte Ergebnis. Dies sollten Sie auch in Ihrer Sicherheitsunterweisung erwähnen, denn häufig gehen Mitarbeitende davon aus, dass eine Prüfplakette oder ein Aufkleber bedeutet, dass dieses Arbeitsmittel bedenkenlos eingesetzt werden kann. Dies ist nicht der Fall!

Fazit: Wird die Prüfung eines Arbeitsmittels nicht ausdrücklich durch ein Gesetz, eine Verordnung (z. B. BetrSichV) oder durch eine DGUV-Vorschrift bzw. einen DGUV-Grundsatz vorgeschrieben, ist die zentrale Frage:

„Unterliegt das Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen, die zu Gefährdungen für Beschäftigte führen können?“

Antwort: Ja → Eine Prüfung ist erforderlich. Existieren für das Arbeitsmittel technische Regeln, DGUV-Regeln oder DGUV-Informationen, sollten diese als Grundlage für die Festlegung von Prüfumfang und Prüffristen herangezogen werden.

Antwort: Nein → Eine wiederkehrende Prüfung ist nicht erforderlich. In diesem Fall sollten Sie konsequent auf unnötige Prüfungen verzichten und Ihre personellen sowie finanziellen Ressourcen dort einsetzen, wo sie einen tatsächlichen Beitrag zur Sicherheit und Wertschöpfung Ihres Unternehmens leisten.


Tipps für die Praxis:

Bereits bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln sollte geprüft werden, ob für das Arbeitsmittel eine Erstprüfung oder eine wiederkehrende Prüfung erforderlich sein kann. Vereinbaren Sie die erforderlichen Prüfdienstleistungen gegebenenfalls direkt mit dem Lieferanten oder Ihrem regionalen Servicepartner.

Kontaktieren Sie im Zweifelsfall einen unabhängigen Experten, wenn Sie beurteilen müssen, ob eine Prüfung erforderlich ist. Verlassen Sie sich dabei keinesfalls ausschließlich auf die Einschätzung einer KI, da diese die konkreten Einsatzbedingungen und Gefährdungen in Ihrem Betrieb nicht bewerten kann. Suchen Sie sich an dieser Stelle jedoch auch Ihren Experten sorgfältig aus, denn viele Prüfdienstleister agieren bei der Beantwortung der Prüfnotwendigkeit nicht unbefangen.

Dokumentieren Sie Ihre Entscheidung unmittelbar in der Gefährdungsbeurteilung. Halten Sie fest, ob eine wiederkehrende Prüfung erforderlich, empfehlenswert oder nicht notwendig ist. Dokumentieren Sie zudem die zugrunde liegende Rechts- oder Regelwerksbasis, legen Sie Prüffristen fest und bestimmen Sie einen geeigneten Prüfdienstleister.

Hinterfragen Sie Aussagen von Prüfdienstleistern kritisch. Lassen Sie sich nicht mit pauschalen Aussagen wie „Das ist vorgeschrieben“ abspeisen. Bitten Sie um die konkrete Rechtsgrundlage und prüfen Sie diese im Zweifel selbst oder ziehen Sie einen unabhängigen Experten für eine Einschätzung hinzu.

Prüfen Sie die Qualifikation des Prüfdienstleisters. Lassen Sie sich die Qualifikationsnachweise der zur Prüfung befähigten Person oder des Dienstleisters vorlegen.

Vereinbaren Sie frühzeitig die Übergabe der Prüfdokumentation. Legen Sie möglichst bereits im Rahmen der Beauftragung fest, wann und in welcher Form Sie die vollständige Dokumentation der Prüfung erhalten. Wir empfehlen die Prüfdokumentation in digitaler Form.

Definieren Sie klare Verantwortlichkeiten in Ihrem Unternehmen.

Legen Sie fest, wer

  • bei der Beschaffung die Prüfpflichten bewertet,

  • Erstprüfungen beauftragt,

  • wiederkehrende Prüfungen organisiert,

  • Prüffristen überwacht,

  • Prüfergebnisse bewertet und

  • die Umsetzung sowie Wirksamkeitskontrolle der daraus abgeleiteten Maßnahmen verfolgt.


Haben Sie weitere Fragen zum Thema „wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmitteln“, möchten Sie die verantwortlichen Personen in Ihrem Unternehmen schulen lassen, benötigen Sie Unterstützung bei der Beurteilung von Prüfpflichten oder bei der Festlegung geeigneter Prüffristen oder suchen Sie einen zuverlässigen Partner für die Durchführung wiederkehrender Prüfungen?

Dann sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten Sie kompetent, praxisnah und unabhängig. Dabei stehen für uns nicht nur die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen, sondern auch eine wirtschaftlich sinnvolle und verhältnismäßige Umsetzung im Vordergrund – damit Sicherheit und unternehmerischer Erfolg Hand in Hand gehen.



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[1]https://www.dguv.de/ifa/praxishilfen/kuehlschmierstoffe/regelwerk-fuer-taetigkeiten-mit-kuehlschmierstoffen-kss/allgemeine-erlaeuterungen-zum-regelwerk/index.jsp

[2]https://www.dguv.de/ifa/praxishilfen/kuehlschmierstoffe/regelwerk-fuer-taetigkeiten-mit-kuehlschmierstoffen-kss/allgemeine-erlaeuterungen-zum-regelwerk/index.jsp

[3]https://www.dguv.de/ifa/praxishilfen/kuehlschmierstoffe/regelwerk-fuer-taetigkeiten-mit-kuehlschmierstoffen-kss/allgemeine-erlaeuterungen-zum-regelwerk/index.jsp

[4] Vgl. BetrSichV

[5] Vgl. § 4 BetrSichV

[6] Vgl. § 14 Abs. 8 BetrSichV

[7] Vgl. § 14 ff. und Anhang 2 BetrSichV

[8] Vgl. § 14 und Anhang 3 BetrSichV

[9] Vgl. § 3 Abs. 6 sowie § 14 BetrSichV

[10] Vgl. § 2 Abs. 6 BetrSichV

[11] Vgl. § 14 BetrSichV

[12] Vgl. § 14 BetrSichV

[13] Vgl. § 14 BetrSichV

[14] Vgl. § 17 BetrSichV

[15] https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-vorschriften/

[16]https://www.dguv.de/medien/inhalt/praevention/vorschriften_regeln/vorschriften_kan.pdf

[17]https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-grundsaetze/

[18]https://www.dguv.de/medien/inhalt/praevention/vorschriften_regeln/vorschriften_kan.pdf

[19]https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-regeln/

[20]https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-informationen/

[21] Vgl. § 17 Abs. 2 BetrSichV


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Rausch am Arbeitsplatz (#1)